Angesichts der rapide ansteigenden Corona-Infektionszahlen sind seit dem 1.10.2020 neue Gesetze und Schutzmaßnahmen in Kraft getreten, welche den Pflegenden sowie den Pflegebedürftigen helfen und sie schützen sollen.

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Pflegehilfe mit Mundschutzmaske | Quelle: Juraj Varga - Pixabay
Pflegehilfe mit Mundschutzmaske | Quelle: Juraj Varga – Pixabay

Neues Krankenhauszukunftsgesetz

Die vom Bundestag beschlossenen Regelungen wurden seit dem 1.10.2020 durch das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) verlängert. Dieses Gesetz unterstützt und entlastet pflegende Angehörige und Pflegebedürftige mit verschiedenen Erleichterungen und Vereinfachungen.

In folgenden Bereichen kommt es zu einer Verlängerung:

  • Kurzzeitige Arbeitsverhinderungen, also das Recht für Beschäftigte mit einem akuten Pflegefall auf ein bis zehn Arbeitstage, um Pflege zu Hause zu organisieren, werden bis zum 31.12.2020 von bislang 10 auf bis zu 20 Arbeitstage verlängert. Arbeitgeber sind hierbei verpflichtet, die betroffenen Mitarbeiter für den Zeitraum freizustellen. Dies gilt allerdings nur für Corona-bedingte Versorgungsengpässe.

  • Wer die Familienpflegezeit noch nicht in Anspruch genommen hat, kann dies nun flexibler bis 31.12.2020 tun. Eine Freistellung von bis zu sechs Monaten ist gestattet. Bei noch nicht Inanspruchnahme dieser Zeit, können kurzfristige Restzeiten nun genommen werden. Dabei darf der Zeitraum von 24 Monaten nicht überschritten werden. Eine Zustimmung des Arbeitgebers muss hierfür erfolgen. Bei Familienpflegezeit, die spätestens am 1. Dezember 2020 beginnt, wird die Ankündigungsfrist beim Arbeitgeber auf 10 Tage vor Beginn der Pflegezeit gekürzt. Diese kann in Textform ohne Unterschrift erfolgen (Fax, Brief, E-Mail, SMS, WhatsApp, etc.). Die Mindestarbeitszeit von 15 Stunden in der Woche der Familienpflegezeit kann für einen Monat unterschritten werden.

  • Die Ansparfrist aus 2019 wird für alle Pflegegrade bis zum 31.12.2020 verlängert. Sobald der Entlastungsbetrag aus einem Monat nicht oder nicht vollständig genutzt wurde sammelt sich dieser an und wird gespart.

  • Einen Anspruch auf Pflegehilfsmittel haben Pflegebedürftige, wenn diese zur Erleichterung der Pflege beitragen und notwendig zur wesentlichen Versorgung sind. Der Betrag von 40 Euro wird bis zum 31.12.2020 auf 60 Euro pro Monat hierfür erhöht. Ausschlaggebend sind die steigenden Kosten für Hygieneschutzmittel, wie Handschuhe, Mundschutz und Desinfektionsmittel.

Beratungen für Entlastungsleistungen wieder aufgenommen

Die Beratungen nach § 37 Abs. 3 SGB XI, welche darüber entscheiden wer welche Leistungen aus der der Pflegeversicherung erhält, sind seit dem 1. Oktober 2020 wieder verpflichtend. Zuvor mussten diese, vom 17. März 2020 bis zum 30. September, nicht stattfinden.

Jeder, der das Pflegegeld nutzt, ohne dabei einen Pflegedienst in Anspruch zu nehmen, muss zu den Beratungsbesuchen antreten. Je nach Pflegegrad (bei Pflegegrad vier oder fünf viertel-, bei Pflegegrad zwei oder drei halbjährlich) muss ein Termin mit einem Pflegedienst vereinbart werden.

Die Beratungsbesuche nach § 37 Abs. 3 SGB XI klären Pflegebedürftige und pflegende Angehörige mit relevanten Informationen und Hilfestellungen auf. Meist erfolgen diese durch Pflegedienste. Gleichzeitig wird sichergestellt, dass die Pflegesituation regelmäßig durch Fachkräfte unterstützt wird.

Pflegegrad-Begutachtungen wieder vor Ort

Die von MDK und MEDICPROOF durchgeführten Pflegegrad-Begutachtungen finden seit dem 1.10.2020 wieder als Hausbesuche statt. Strenge Hygienemaßnahmen werden dabei von den Gutachtern eingehalten.

Mit dem Pflegeprotokoll kann man sich auf diese Besuche vorbereiten und schon im Voraus vorliegende Arztberichte und Medikamentenpläne, zusammen mit dem Antrag auf Feststellung einer Pflegebedürftigkeit, an die Versicherung schicken. Die Bearbeitungsfrist beträgt nun wieder 25 Arbeitstage.

Bis März 2021 sind, von den Hausbesuchen ausgenommen, Corona-Risikogebiete oder Menschen mit erhöhtem Risiko. Hier erfolgt die Einstufung weiterhin per Aktenlage in Kombination mit einem Telefoninterview, wofür der Antragsteller, seine Pflegekraft und ggf. ein gesetzlicher Betreuer erreichbar sein müssen.

Wiederholungsbegutachtungen finden, nach einem bisher durchgeführten Gutachten, bis zum 31.03.2021 nicht statt.

Auch Qualitätsprüfungen in Pflegeeinrichtungen finden seit dem 1.10.2020 wieder statt.

Corona-Testverordnung:

Die neue Coronavirus-Testverordnung gilt seit dem 15. Oktober 2020. Hierfür hat das Bundesgesundheitsministerium (BMG) entschieden, dass Schnelltests Heimen und Krankenhäusern zur Verfügung stehen und als Medizinprodukt zugelassen sind. Die Testverordnung weist Übernahme der Kosten für Schnelltests, für Bewohner von Pflegeheimen und für Pflegekräfte in Krankenhäusern und Altenheimen zu. Das heißt, bis zu einer bestimmten Länge hat jeder den Anspruch diese Kosten von der Kasse erstattet zu bekommen.

Eine Hilfestellung wurde eingeführt, um die Einrichtungen bei der Antragstellung sowie beim Erstellen eines Testkonzeptes zu unterstützen. Damit Pflegeeinrichtungen Corona-Schnelltests bekommen, muss ein Antrag beim öffentlichen Gesundheitsdienst gestellt werden, und ein einrichtungsbezogenes Testkonzept vorliegen.

Weitere Informationen zu den Antigen-Schnelltests finden Sie hier. 

Aktuelle Informationen

Die neuen landesweiten Regelungen, welche ab dem 1. November 2020 in Kraft treten, nennen keine bestimmten Einschränkungen für Alten- und Pflegeheime. Ein Besuchsverbot wird es vorerst nicht geben. Die Menschen in Alters-, Pflege- und Seniorenheimen können weiterhin besucht werden.

Weitere Informationen der Bundesregierung zu Corona-Regelungen in den einzelnen Bundesländern finden Sie hier.